Schulgemeindeversammlung
Gemäss Art. 9 der Sekundarschulgemeindeordnung gelten für die Einberufung der Schulgemeindeversammlung die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Gemäss § 18 Abs. 2 GG ist die Versammlung mindestens vier Wochen vorher, unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände, öffentlich bekanntzugeben.
Gemäss Beschluss der Sekundarschulpflege vom 12. Dezember 2023 ist als amtliches Publikationsorgan der Webauftritt www.sekuf.ch bestimmt. Am Publizieren in der Furttaler Zeitung zu Schulgemeindeversammlungen und Wahlen wird vorerst festgehalten.
Datum | Publikation | Herausgeber/-in | Download |
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